Allgemeine Vertragsgrundlagen Kommunikationsdesign

(AVG Kommunikationsdesign), Juli 2026

1. Allgemeines

1.1 Für alle Verträge über Kommunikationsdesign-Leistungen zwischen mahnerzeichensprache und dem*der Auftraggeber:in gelten ausschließlich diese AVG. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des*der Auftraggeber:in finden keine Anwendung.

1.2 Dies gilt auch dann, wenn mahnerzeichensprache Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des*der Auftraggeber:in ausführt.

1.3 Abweichungen von diesen AVG bedürfen der Vereinbarung in Textform.

2. Vertragsgegenstand und Vertragsdurchführung

2.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Briefing, Protokoll oder der Projektvereinbarung. Leistungen darüber hinaus werden nicht geschuldet. Änderungs- und Erweiterungswünsche des*der Auftraggeber:in nach Projektbeginn gelten als Zusatzleistungen und sind gesondert zu vergüten.

2.2 Geschuldet sind ausschließlich die vertraglich vereinbarten Kommunikationsdesignleistungen. Diese können insbesondere die Entwicklung und Gestaltung von Markenauftritten, Corporate-Design-Systemen, Kampagnenkonzepten, Key Visuals, Layouts, Editorial-Designs, Reinzeichnungen, Produktionsdaten, Infografiken, Illustrationen, Präsentationen, Verpackungen, Werbemitteln, Social-Media-Assets, Templates, Motion-Designs, Screen-designs, Designsystemen sowie sonstigen analogen oder digitalen Kommunikationsmitteln umfassen.

2.3 Mahnerzeichensprache schuldet die Übergabe der Arbeitsergebnisse in einer Form, die die vertraglich vorausgesetzte Nutzung oder Herstellung der vereinbarten Kommunikationsmittel ermöglicht. Die Herausgabe offener, editierbarer oder veränderbarer Arbeitsdateien ist grundsätzlich nicht geschuldet.

2.4 Die folgenden Leistungen sind gesondert zu vergüten:

2.5 Mahnerzeichensprache ist zu maximal zwei Korrekturrunden je abnahmefähigem Entwurfs-, Ausarbeitungs- oder Produktionsstand verpflichtet. Der*Die Auftraggeber:in hat Änderungswünsche gebündelt mitzuteilen.

2.6 Hält mahnerzeichensprache Briefings, Besprechungen oder sonstige Abstimmungen in einem Protokoll fest, hat der*die Auftraggeber:in Einwände gegen dessen Inhalt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang, in Textform mitzuteilen. Erfolgt kein rechtzeitiger Widerspruch, gilt das Protokoll als Grundlage der weiteren Leistungserbringung.

2.7 Der*Die Auftraggeber:in ist verpflichtet, ihm*ihr vorgelegte Entwürfe, Zwischenergebnisse, Konzepte, Prototypen, Texte, Inhalte, Freigabestände oder sonstige Arbeitsergebnisse innerhalb einer von dem*der Kommunikationsdesigner:in gesetzten angemessenen Frist zu prüfen und freizugeben.

2.8 Verzögerungen, Mehraufwand und sonstige Nachteile, die auf verspäteter, unvollständiger oder unterlassener Mitwirkung des*der Auftraggeber:in beruhen, gehen nicht zu Lasten von mahnerzeichensprache. Vereinbarte Ausführungs- und Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.

2.9 Der*Die Auftraggeber:in stellt sicher, dass die von dem*der Auftraggeber:in zur Verfügung gestellten Inhalte, Daten, Vorlagen und Materialien frei von Rechten Dritter sind oder im erforderlichen Umfang genutzt werden dürfen. Der*Die Auftraggeber:in ist für die Rechtmäßigkeit der von dem*der Auftraggeber:in bereitgestellten Inhalte verantwortlich.

3. Vergütung

3.1 Sämtliche Leistungen von mahnerzeichensprache sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Es gilt die im Angebot, Briefing, Protokoll oder in der Projektvereinbarung genannte Vergütung. Im Zweifel wird die übliche Taxe nach dem Vergütungstarifvertrag für Designleistungen (VTV Design) geschuldet, wie er zwischen der Allianz deutscher Designer (AGD) und der Vereinigung Selbstständige Design-Studios (SDSt) abgeschlossen wurde.

3.2 Jeder Auftrag, der die Gestaltung eines Artefaktes beinhaltet, zielt auch auf die Einräumung von Nutzungsrechten ab. Daher setzt sich die Vergütung vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen aus dem Honorar für die Gestaltung der Designleistung (Entwurfshonorar) und der Einräumung des Nutzungsumfangs (Nutzungshonorar) zusammen. Der im VTV Design manifestierte Nutzungsfaktor wird mit dem Entwurfshonorar multipliziert. Je eingeschränkter die Nutzung, desto geringer die Kosten:

Nutzerkreisnicht exklusivexklusiv
Faktor0,21
Nutzungsgebietregionalnational (D-A-CH)europaweitweltweit
Nutzungsdauer1 Jahr5 Jahre10 Jahreunbegrenzt
Faktor0,10,30,51,5
Nutzungsumfanggeringmittelgroßumfangreich
Faktor0,10,30,71

Weitergehende Nutzungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von mahnerzeichensprache und sind gesondert zu vergüten.

3.3 Legt mahnerzeichensprache dem*der Auftraggeber:in mehrere Entwürfe, Konzepte, Varianten, Ausarbeitungsstände oder Gestaltungsstände vor, werden Nutzungsrechte nur an den ausdrücklich ausgewählten und zur Nutzung freigegebenen Arbeitsergebnissen eingeräumt. An nicht ausgewählten Entwürfen und Zwischenständen werden keine Nutzungsrechte übertragen.

3.4 Zusatzleistungen sowie Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für nachträgliche Änderungs- oder Erweiterungswünsche, zusätzliche Korrekturrunden, Mehraufwand infolge geänderter Vorgaben, zusätzliche Abstimmungsschleifen, Schulungen, Produktionsbegleitung sowie Leistungen, die aufgrund verspäteter oder unzureichender Mitwirkung des*der Auftraggeber:in erforderlich werden.

3.5 Vorschläge, Briefings, Weisungen, Freigaben, Änderungswünsche oder sonstige Mitarbeit des*der Auftraggeber:in oder seiner*ihrer Mitarbeitenden haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

3.6 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der*die Auftraggeber:in zu vertreten hat, so kann mahnerzeichensprache eine angemessene Anpassung der Vergütung verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

3.7 Sämtliche Vergütungen verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

3.8 Mahnerzeichensprache ist berechtigt, für in sich abgeschlossene Teilleistungen Teilrechnungen zu stellen.

4. Zahlungsbedingungen, Abnahme

4.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden 30 % der vereinbarten Vergütung mit Auftragserteilung, weitere 30 % mit Vorlage bzw. Bereitstellung eines vereinbarten Zwischenstands oder der finalen Arbeitsergebnisse und die verbleibenden 40 % mit Abnahme fällig.

4.2 Der*Die Auftraggeber:in hat die erbrachten Leistungen nach Bereitstellung innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen und abzunehmen, soweit sie vertragsgemäß erbracht wurden. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

4.3 Mahnerzeichensprache kann dem*der Auftraggeber:in nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme und verweigert der*die Auftraggeber:in die Abnahme nicht unter Benennung mindestens eines Mangels in Textform, gilt die Leistung als abgenommen. Gegenüber Verbraucher:innen gilt dies nur, wenn mahnerzeichensprache den*die Auftraggeber:in zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf diese Folgen hingewiesen hat.

4.4 Gestalterische und künstlerische Entscheidungen von mahnerzeichensprache, die sich im Rahmen der vereinbarten Vorgaben und des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums halten, stellen für sich genommen keinen Mangel dar und dürfen nicht zu einer Verweigerung der Abnahme führen.

4.5 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug kann mahnerzeichensprache bei Rechtsgeschäften, an denen ein*e Verbraucher:in nicht beteiligt ist, die gesetzliche Verzugspauschale i. H. v. 40,00 EUR sowie Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein*e Verbraucher:in beteiligt ist, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

4.6 Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Auftraggeber nur insoweit ausgeübt werden, als es auf unmittelbaren, aus dem konkreten Vertragsverhältnis resultierenden und hinreichend dargelegten Gegenansprüchen beruht und diese mindestens in Textform und nachvollziehbar dargelegt wurden.

4.7 Bis zur vollständigen Zahlung fälliger Vergütung ist mahnerzeichensprache berechtigt, die weitere Leistungserbringung auszusetzen, sofern er den*die Auftraggeber:in zuvor auf die ausstehende Zahlung hingewiesen und ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

5. Nutzungsrechte, Schutz der Leistungen, Vertraulichkeit

5.1 Mahnerzeichensprache räumt dem*der Auftraggeber:in die für den vertraglich vereinbarten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte an den vereinbarten Arbeitsergebnissen ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel nur das einfache, nicht übertragbare Nutzungsrecht eingeräumt.

5.2 Die Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung auf den*die Auftraggeber:in über.

5.3 Vorschläge, Briefings, Textvorgaben, Freigaben, Änderungswünsche, Korrekturen, Referenzbeispiele, Marken-, Kampagnen- oder Produktionsvorgaben sowie sonstige Mitwirkungshandlungen des*der Auftraggeber:in oder seiner*ihrer Mitarbeitenden an Entwürfen, Layouts, Reinzeichnungen, Produktionsdaten oder sonstigen Arbeitsergebnissen begründen für sich genommen, sofern nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wurde, keine Urheber-, Miturheber-, Leistungsschutz-, Eigentums- oder sonstigen Rechte an den Arbeitsergebnissen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Mitwirkung der inhaltlichen Konkretisierung, Überprüfung oder Überarbeitung der beauftragten Leistungen dient.

5.4 Der vereinbarte Nutzungsumfang bestimmt sich nach dem Vertrag, insbesondere nach Inhalt, Nutzungsart, Nutzungsgebiet, Nutzungsdauer und Nutzerkreis. Jede Nutzung über den vereinbarten Umfang hinaus, insbesondere Bearbeitung, Umgestaltung, Weitergabe an Dritte, Mehrfachverwertung, Nutzung in weiteren Medien, Märkten, Ländern, Produkten oder Plattformen, bedarf der vorherigen Zustimmung von mahnerzeichensprache in Textform und ist gesondert zu vergüten.

5.5 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten sowie jede Einräumung von Unterlizenzen an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von mahnerzeichensprache in Textform, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

5.6 Eine Nutzung außerhalb des vereinbarten Nutzungsumfangs ist unzulässig und berechtigt mahnerzeichensprache insbesondere zur Geltendmachung von Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen.

5.7 Nicht ausgewählte Entwürfe, Konzepte, Layouts, Reinzeichnungen, Produktionsdaten, Präsentationen, Gestaltungsraster, Designsysteme, Texte, Illustrationen, Infografiken, Spezifikationen und sonstige Vorarbeiten von mahnerzeichensprache dürfen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, bearbeitet, offengelegt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Leistungen die Voraussetzungen urheberrechtlichen Schutzes im Einzelfall nicht erreichen.

5.8 Der*Die Auftraggeber:in verpflichtet sich, die ihm im Rahmen der Vertragsdurchführung überlassenen und nicht zur Veröffentlichung bestimmten Unterlagen, Informationen, Dateien und Arbeitsergebnisse von mahnerzeichensprache vertraulich zu behandeln. Soweit es sich hierbei um Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG handelt, wird der*die Auftraggeber:in angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen treffen und diese weder unbefugt erlangen, nutzen noch offenlegen.

5.9 Änderungen oder Bearbeitungen der Arbeitsergebnisse von mahnerzeichensprache sind nur zulässig, soweit dies vertraglich vereinbart oder zur vertragsgemäßen Nutzung zwingend erforderlich ist. Weitergehende Änderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des*der Kommunikationsdesigner:in.

5.10 Die Herausgabe von offenen Dateien, editierbaren Arbeitsdateien, Bibliotheken, Komponenten, Vorstufen, Produktionsmitteln oder sonstigen internen Arbeitsgrundlagen ist nur geschuldet, wenn und soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.

6. Nennung des Urhebers

6.1 Mahnerzeichensprache ist berechtigt, als Urheberin der ihr gestalteten Leistungen in branchenüblicher Weise genannt zu werden, soweit dies technisch möglich, verkehrsüblich und dem*der Auftraggeber:in zumutbar ist.

6.2 Ort und Form der Nennung richten sich nach der jeweiligen Leistung und der vertraglichen Vereinbarung. Die Nennung kann insbesondere im Impressum, in den Credits, in der Projektbeschreibung, in Ausstellungen, Veröffentlichungen, Social-Media-Posts oder in sonst geeigneter Weise erfolgen.

6.3 Eine Pflicht zur Nennung im Impressum besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Gesetzliche Pflichtangaben des*der Auftraggeber:in bleiben unberührt.

6.4 Der*Die Auftraggeber:in darf eine vereinbarte Namensnennung nur aus berechtigtem Grund unterlassen oder entfernen, insbesondere wenn rechtliche, technische, gestalterische, plattformbezogene oder produktionstechnische Gründe entgegenstehen. In diesem Fall werden die Parteien sich über eine angemessene alternative Form der Nennung abstimmen.

7. Fremdleistungen, Produktion, Nebenkosten

7.1 Mahnerzeichensprache ist nach vorheriger Abstimmung mit dem*der Auftraggeber:in berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des*der Auftraggeber:in zu bestellen. Dies gilt insbesondere für Druckproduktionen, Satz- und Reproleistungen, Illustrations- oder Bildlizenzen, Schriften, Stockmaterial, Übersetzungen, Lektorat, Reinzeichnungshilfen und sonstige Produktions- oder Beschaffungsleistungen.

7.2 Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge über notwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von mahnerzeichensprache abgeschlossen werden, verpflichtet sich der*die Auftraggeber:in, mahnerzeichensprache im Innenverhältnis von sämtlichen Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Mahnerzeichensprache ist berechtigt, diese Kosten weiterzuberechnen, sobald sie von dem Dritten in Rechnung gestellt werden.

7.3 Auslagen für notwendige Nebenkosten, insbesondere für Druckmuster, Versand, Reisekosten, Spesen, Stockmaterial, Schriften, Präsentationsmaterialien und Fremdproduktionen, sind nach vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten.

7.4 Mahnerzeichensprache ist nicht verpflichtet, Fremdleistungen aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren.

8. Eigentum an Entwürfen und Daten

8.1 Es werden nur Nutzungsrechte eingeräumt. Das Eigentum an allen mit der Gestaltung im Zusammenhang stehenden körperlichen Gegenständen, Entwürfen, Reinzeichnungen, Daten, Konzepten, Layouts, Präsentationen, Dateien und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleibt beim Kommunikationsdesigner, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

8.2 Hat mahnerzeichensprache dem*der Auftraggeber:in Daten und Dateien, insbesondere sogenannte offene Dateien, zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur im vertraglich vereinbarten Umfang und nur mit vorheriger Zustimmung von mahnerzeichensprache verändert werden.

8.3 Mahnerzeichensprache ist nicht verpflichtet, Rohdaten, Zwischenschritte, offene Arbeitsstände, Produktionsmittel oder Archivfassungen dauerhaft aufzubewahren, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

9. Eigenwerbung, Referenzen

9.1 Mahnerzeichensprache darf die erstellten Arbeiten zu eigenen Referenzzwecken nutzen, insbesondere sie auf seiner Website, in Portfolios, Präsentationen, Wettbewerben, Pitches, Social-Media-Kanälen, Ausstellungen oder bei Kundenanfragen zeigen, sofern kein überwiegendes berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des*der Auftraggeber:in entgegensteht.

9.2 Der*Die Auftraggeber:in wird mahnerzeichensprache rechtzeitig auf besondere Geheimhaltungsinteressen hinweisen. In diesem Fall werden die Parteien eine angemessene Lösung für die Referenznutzung abstimmen.

9.3 Mahnerzeichensprache ist berechtigt, den*die Auftraggeber:in in branchenüblicher Weise als Referenzkunden zu benennen, sofern dem keine berechtigten Interessen des*der Auftraggeber:in entgegenstehen.

10. Haftung

10.1 Mahnerzeichensprache haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus ausdrücklich übernommenen Garantien bleibt unberührt.

10.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet mahnerzeichensprache nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der*die Auftraggeber:in regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.3 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des*der Auftraggeber:in an Dritte erteilt werden, übernimmt mahnerzeichensprache gegenüber dem*der Auftraggeber:in keine Haftung für Leistungen dieser Dritten, es sei denn, den*die Kommunikationsdesigner:in trifft bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden.

10.4 Der*Die Auftraggeber:in versichert, dass er zur Verwendung aller an mahnerzeichensprache übergebenen Daten, Inhalte und Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der*die Auftraggeber:in mahnerzeichensprache von allen Ansprüchen Dritter frei, soweit er die Rechtsverletzung zu vertreten hat.

10.5 Der*Die Auftraggeber:in hat ihm vorgelegte Entwürfe, Inhalte, Freigabestände, Produktionsdaten und sonstige Arbeitsergebnisse auf sachliche Richtigkeit und erkennbare Mängel zu überprüfen und freizugeben. Für vom Auftraggeber freigegebene und erkennbare Fehler haftet mahnerzeichensprache nicht, es sei denn, der Fehler wurde arglistig verschwiegen oder beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

10.6 Mahnerzeichensprache schuldet keine Rechtsberatung. Der*Die Auftraggeber:in hat die rechtliche Zulässigkeit der Nutzung der Leistungen, insbesondere in Bezug auf Kennzeichnung, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Datenschutz, Plattformregeln, Druckfreigaben und sonstige gesetzliche Anforderungen, grundsätzlich selbst zu prüfen oder prüfen zu lassen. Mahnerzeichensprache wird den*die Auftraggeber:in auf ihm bekannte rechtliche Risiken hinweisen, soweit diese für mahnerzeichensprache im Rahmen des Auftrags erkennbar sind.

10.7 Soweit die Haftung von mahnerzeichensprache ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter:innen.

11. Vorzeitige Vertragsbeendigung

11.1 Der*Die Auftraggeber:in kann den Vertrag bis zur Vollendung der Leistung jederzeit kündigen. Im Falle einer freien Kündigung behält mahnerzeichensprache den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Vertragsaufhebung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der eigenen Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt.

11.2 Ist bei der Durchführung des Auftrags eine Mitwirkungshandlung des*der Auftraggeber:in erforderlich und unterlässt der*die Auftraggeber:in diese trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung, ist mahnerzeichensprache berechtigt, die ihm gesetzlich zustehenden Rechte geltend zu machen. Insbesondere kann er eine angemessene Entschädigung verlangen und nach Maßgabe des § 643 BGB kündigen.

11.3 Gerät der*die Auftraggeber:in mit einer fälligen Zahlung in Verzug und leistet er auch nach angemessener Nachfrist nicht, ist mahnerzeichensprache berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, sofern die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist.

11.4 Im Falle einer wirksamen Kündigung aus wichtigem Grund sind die bis dahin erbrachten Leistungen vollständig zu vergüten. Bereits begonnene, aber noch nicht vollständig abgeschlossene Leistungen sind anteilig nach dem bis zum Kündigungszeitpunkt angefallenen Aufwand oder nach dem erreichten Leistungsstand zu vergüten.

11.5 Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

11.6 Kündigungen bedürfen mindestens der Textform.

12. Datenschutz

12.1 Mahnerzeichensprache verarbeitet personenbezogene Daten des*der Auftraggeber:in, soweit dies für die Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertrags erforderlich ist. Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO sowie, soweit einschlägig, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten.

12.2 Soweit mahnerzeichensprache personenbezogene Daten im Auftrag des*der Auftraggeber:in verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung über Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

12.3 Eine datenschutzrechtliche Prüfung oder Beratung der vom Auftraggeber eingesetzten Inhalte, Prozesse, Tools oder Plattformen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

12.4 Für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Einbindung von Diensten Dritter, insbesondere Analyse-, Tracking-, Marketing- oder Medien-Diensten, ist der*die Auftraggeber:in verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Einholung erforderlicher Einwilligungen gemäß § 25 TTDSG sowie Art. 6 DSGVO.

12.5 Weitere Informationen zur Datenverarbeitung, insbesondere zu Speicherdauer, Betroffenenrechten und Kontaktmöglichkeiten, ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von mahnerzeichensprache in ihrer jeweils geltenden Fassung.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVG ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

13.2 Erfüllungsort ist der Sitz von mahnerzeichensprache, sofern sich aus der Natur des Schuldverhältnisses nichts anderes ergibt.

13.3 Ist der*die Auftraggeber:in Kaufmann:frau, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von mahnerzeichensprache. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.

13.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Anwendung abbedungen werden kann.

13.5 Diese AVG gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss einbezogenen Fassung.